Sprungschicht Gniesser - Statuten
Club Statuten "Sprungschicht-Gniesser"

Version / Stand: 1.0 / 17.09.1997
| Art. 1 |
Name, Sitz und Form |
| 1.1 | Unter dem Namen "Sprungschicht-Gniesser" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| 1.2 | Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. |
| 1.3 | Der Präsident oder der Kassier verpflichten den Verein gegenüber Dritten mittels Einzelunterschrift. |
| Art. 2 | Ziel, Zweck und Mittel |
| 2.1 |
Ziel des Vereins ist die Ausübung des Tauchsports, sowie die Ausbildung seiner Mitglieder in sämtlichen Wasserdisziplinen, im Besonderen in nationalen Gewässern. |
| 2.2 | Um dieses Ziel zu erreichen, unternimmt der Klub alle notwendigen Anstrengungen, führt insbesondere Tauchkurse durch und organisiert theoretische und praktische Übungen. |
| 2.3 | Der Klub setzt Projektgruppen ein, die die Projekte organisieren und durchführen. Diese Projektgruppen werden an der Generalversammlung gebildet und sind dem Vorstand direkt unterstellt. |
| 2.4 | Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Aktivitäten breitgestellt. |
| 2.5 | Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Gewässer ein. |
| 2.6 | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
| Art. 3 | Mitgliedschaft |
| 3.1 | Jede natürliche Person, die mindestens vierzehn Jahre alt ist, kann Mitglied des Vereins werden. |
| 3.2 | Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. |
| Art. 4 | Aufnahme |
| 4.1 | Ein Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten und bei diesem einzureichen. |
| 4.2 | Der Vorstand schlägt den Kandidaten der Generalversammlung zur Aufnahme vor; diese ist für die definitive Aufnahme zuständig. |
| Art. 5 | Austritt |
| 5.1 | Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein, und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. |
| Art. 6 | Ausschluss |
| 6.1 | Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwieder oder bestehen andere wichtige Gründe, so kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
| 6.2 | Vor dem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören, und es it ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen. |
| 6.3 | Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages erlischt dessen Mitgliedschaft. |
| Art. 7 | Organe des Vereins |
| Die Organe des Verins sind: die Generalversammlung, der Vorstand, die Revisoren | |
| Art. 8 |
Die Generalversammlung |
| 8.1 | Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie besteht aus allen Mitgliedern. |
| 8.2 | Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| 8.3 | Die Generalversammlung wird vom Vorstand, spätestens 10 Tage im voraus, mit Rundschreiben an alle Mitglieder, einberufen. Diesem Schreiben ist eine Traktandenliste beizulegen. |
| 8.4 | Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. |
| 8.5 | Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, oder wird denn durchgeführt, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt. |
| 8.6 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. |
| 8.7 | Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen ist erforderlich für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. |
| 8.8 | Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. |
| 8.9 | In die Kompetenz der Generalversammlung fallen insbesondere folgende Geschäfte |
| 8.9.1 | Wald des Vorstandes und der Revisoren. |
| 8.9.2 | Annahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte |
| 9.9.3 | Genehmigung des Arbeitsprogramms und der Aufnahme neuer Mitglieder |
| 9.9.4 | Festlegung der Mitgliederbeiträge |
| 9.9.5 | Statutenänderung |
| 9.9.6 | Auflösung des Vereins |
| Art. 9 | Der Vorstand |
| 9.1 | Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins |
| 9.2 | Dem Vorstand gehören an: |
| 9.2.1 | der Präsident/ Koordinator Projektgruppen |
| 9.2.2 | der Vizepräsident/ Koordinator Arbeitsgruppen |
| 9.2.3 | der Sekretär |
| 9.2.4 | der Kassier |
| 9.2.5 | der technische Leiter |
| 9.2.6 | Die Ämter im Vorstand sind nicht kumulierbar. Die Mitglieder des Vorstands sind für ein Jahr gewählt und eine Wiederwahl ist möglich. |
| 9.3 | Der Vorstand sammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erlauben. |
| 9.4 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
| 9.5 | In die Kompetenz des Vorstandes fallen folgende Geschäfte: |
| 9.5.1 | Ausführung der Entscheide der Generalversammlung |
| 9.5.2 | die Vertretung des Vereins nach Aussen |
| 9.5.3 | die Entscheidung über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder die vorliegenden Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. |
| Art. 10 | Die Revisoren |
| 10.1 | Die Generalversammlung wählt jedes Jahr den ersten plus zweiten Revisor sowie den Ersatzrevisor, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. |
| 10.2 | Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz und haben das Recht, jederzeit Einblick in die Bücher zu nehmen. |
| 10.3 | Die Revisoren erstatten der Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit. |
| 10.4 | Die Revisoren sind wiederwählbar. |
| Art. 11 | Das Vereinsjahr |
| 11.1 | Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31.Dezember. |
| Art. 12 | Haftbarkeit |
| 12.1 | Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| Art. 13 | Auflösung des Vereins |
| 13.1 . |
Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werde, solange sechs Mitglieder ihre Bereitschaft erklären, die Aktivitäten des Vereins weiterzuführen. |
| 13.2 | Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder an die öffentliche Wohlfahrt. |
| Art. 14 | Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.06.1997, in 3096 Oberbalm unter Mitwirkung der Gründungsmitglieder (DT, YH, WK, NK, FE, TW, EB, JR, SZ, IN) so beschlossen; sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. |

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